Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

WIGGEN Holding GmbH,

nachfolgend WIGGEN Holding genannt:

 

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit

WIGGEN Holding, insbesondere für folgende Dienstleistungen:

  • Beratung/Consulting
  • Coaching
  • Moderation
  • Schulungen/Workshops
  • Interim Management
  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung,

wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  • 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
  1. Gegenstand des Auftrags ist die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte

Beratungstätigkeit.

  1. Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch und beachtet die

anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

  1. Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden

nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft.

  1. Die Leistung des Beraters gilt als erbracht, wenn das im Projekteinzelvertrag

vereinbarte Projektziel oder Projektteilziel erreicht wurde. Unerheblich ist

hierbei, ob und wann mögliche Empfehlungen des Beraters seitens des

Auftraggebers umgesetzt werden.

  1. Soll der Berater zur Erstellung eines ausführlichen, schriftlichen Berichts

verpflichtet werden, so muss dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich

vereinbart werden.

  • 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater vollumfänglich zu unterstützen

und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen

Voraussetzungen zu schaffen und dem Berater sämtliche relevanten

Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird dem

Berater auf dessen Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der

überlassenen Unterlagen schriftlich bestätigen.

  • 4 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung

Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug

kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung

unterlassen, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die

Ausübung dieses Kündigungsrechtes hat keine Auswirkungen auf Ansprüche

des Beraters auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene

Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger

Mehraufwendungen.

  • 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
  1. Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind

sofort ohne Abzüge zahlbar. Da es sich insofern um einen Fall des § 286 Abs. 2,

Nr. 2. BGB handelt, kommt der Auftraggeber bei nicht fristgerechter Zahlung

automatisch, das heißt ohne Mahnung, in Verzug. Die gesetzliche

Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in der Rechnung

gesondert ausgewiesen.

  1. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften

gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf

Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen zulässig.

  • 6 Ausfall und Verhinderung

Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Veranstaltungen

(Schulungen, Workshops, Moderation, Coaching) diese Termine schriftlich

oder per Email absagen. Es fallen in diesem Fall aber Stornogebühren von bis

zu 100 % des vereinbarten Honorars an. Die Höhe der Stornogebühren richtet

sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt

wurde. Der Auftraggeber ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten

verpflichtet:

  1. a) bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühr
  2. b) bis zwei Wochen vor dem Termin 25 % des vereinbarten Honorars
  3. c) bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50 % des

vereinbarten Honorars

  1. d) bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis 48 Stunden vor dem

Termin 75 % des vereinbarten Honorars.

  1. e) bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des

vereinbarten Honorars

  • 7 Haftung
  1. Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,

für von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

  1. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Berater für von ihm,

seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten und nur für vertragstypische vorhersehbare

Schäden sowie im Falle der schuldhaften Verursachung von Körperschäden.

Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.

  1. Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung

beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars; sollte dies gesetzlich nicht

möglich sein, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelnem Schadensfall.

  1. Bei offensichtlicher Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos

ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme

anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

  1. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater

verjähren in zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen

Projekteinzelvertrages Dieser Regelung unterfallen nicht die gesetzlichen

Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

deren Verjährung sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet.

  • 8 Treuepflicht
  1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich

unverzüglich über sämtliche Umstände, die im Verlauf der Projektausführung

entstehen und die Bearbeitung beeinflussen könnten.

  1. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten

nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen

Partei abzuwerben bzw. bei sich zu beschäftigen, es sein denn eine Beschäftigung festgelegter Mitarbeiter wird gemeinschaftlich explizit, schriftlich vereinbart, oder bedingt gesetzliche Vorgaben, z.B. im Rahmen eines Betriebsübergangs nach §613a.  Unter den Begriff des „bei

sich zu beschäftigen“ fallen auch freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeiten.

  1. Bei einem Verstoß gegen § 8 II wird eine Vertragsstrafe gem. § 12 ausgelöst. Es

wird insofern auf diese Bestimmung verwiesen.

  • 9 Aufbewahrung von Unterlagen
  1. Die Parteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils

erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu

vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das

Einverständnis der anderen Partei einzuholen.

  1. Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht

vereinbart.

  • 10 Schweigepflicht, Datenschutz
  1. Der Berater verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen

Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung

des Auftrags beschäftigte Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des

Auftraggebers. Der Berater verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des

Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser

Vorschriften.

  1. Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die

ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der

Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu

lassen.

  • 11 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
  1. Sämtliche seitens des Beraters gefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe,

Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des

Beraters und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich

vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher

Zustimmung des Beraters an Dritte herausgeben bzw. diesen bekannt

gemacht werden oder publiziert werden.

  1. Sollte der Auftraggeber die Beratungsdienstleistungen auch für verbundene

Unternehmen nutzen wollen, so benötigt er hierfür vorab die schriftliche

Zustimmung des Beraters, die dieser auch ohne Angabe von Gründen

verweigern kann. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der

Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die

vorgenannten Bestimmungen eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich

unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares

Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

  1. Bei einem Verstoß gegen § 11, 1. und/oder 2. wird eine Vertragsstrafe gem. §

12 ausgelöst.

  • 12 Vertragsstrafe
  1. Im Falle des Verstoßes gegen § 8, 2. verpflichtet sich die rechtsverletzende

Partei an die rechtstreue Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 60.000 € zu

entrichten.

  1. Im Falle des Verstoßes gegen § 11, 1. und/oder 2. verpflichtet sich der

Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden

Fall der Zuwiderhandlung.

  1. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  • 13 Kündigung

Regelungen zur Kündigung werden in den jeweiligen Projekteinzelverträgen

vereinbart.

  • 14 Sonstiges
  1. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

  1. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen

bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet

sein.

  1. Sind oder werden Vorschriften dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so

werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien

verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame

zu ersetzen.

  1. Gerichtsstand ist das Amtgericht Gütersloh