der
WIGGEN Holding GmbH,
nachfolgend WIGGEN Holding genannt:
- 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit
WIGGEN Holding, insbesondere für folgende Dienstleistungen:
- Beratung/Consulting
- Coaching
- Moderation
- Schulungen/Workshops
- Interim Management
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung,
wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand des Auftrags ist die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte
Beratungstätigkeit.
- Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch und beachtet die
anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
- Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden
nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft.
- Die Leistung des Beraters gilt als erbracht, wenn das im Projekteinzelvertrag
vereinbarte Projektziel oder Projektteilziel erreicht wurde. Unerheblich ist
hierbei, ob und wann mögliche Empfehlungen des Beraters seitens des
Auftraggebers umgesetzt werden.
- Soll der Berater zur Erstellung eines ausführlichen, schriftlichen Berichts
verpflichtet werden, so muss dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich
vereinbart werden.
- 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater vollumfänglich zu unterstützen
und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen und dem Berater sämtliche relevanten
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird dem
Berater auf dessen Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der
überlassenen Unterlagen schriftlich bestätigen.
- 4 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung
Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug
kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung
unterlassen, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die
Ausübung dieses Kündigungsrechtes hat keine Auswirkungen auf Ansprüche
des Beraters auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger
Mehraufwendungen.
- 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind
sofort ohne Abzüge zahlbar. Da es sich insofern um einen Fall des § 286 Abs. 2,
Nr. 2. BGB handelt, kommt der Auftraggeber bei nicht fristgerechter Zahlung
automatisch, das heißt ohne Mahnung, in Verzug. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
- Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf
Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
- 6 Ausfall und Verhinderung
Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Veranstaltungen
(Schulungen, Workshops, Moderation, Coaching) diese Termine schriftlich
oder per Email absagen. Es fallen in diesem Fall aber Stornogebühren von bis
zu 100 % des vereinbarten Honorars an. Die Höhe der Stornogebühren richtet
sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt
wurde. Der Auftraggeber ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten
verpflichtet:
- a) bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühr
- b) bis zwei Wochen vor dem Termin 25 % des vereinbarten Honorars
- c) bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50 % des
vereinbarten Honorars
- d) bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis 48 Stunden vor dem
Termin 75 % des vereinbarten Honorars.
- e) bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des
vereinbarten Honorars
- 7 Haftung
- Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
für von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Berater für von ihm,
seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und nur für vertragstypische vorhersehbare
Schäden sowie im Falle der schuldhaften Verursachung von Körperschäden.
Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.
- Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung
beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars; sollte dies gesetzlich nicht
möglich sein, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelnem Schadensfall.
- Bei offensichtlicher Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos
ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme
anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
- Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater
verjähren in zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen
Projekteinzelvertrages Dieser Regelung unterfallen nicht die gesetzlichen
Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
deren Verjährung sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet.
- 8 Treuepflicht
- Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich
unverzüglich über sämtliche Umstände, die im Verlauf der Projektausführung
entstehen und die Bearbeitung beeinflussen könnten.
- Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen
Partei abzuwerben bzw. bei sich zu beschäftigen, es sein denn eine Beschäftigung festgelegter Mitarbeiter wird gemeinschaftlich explizit, schriftlich vereinbart, oder bedingt gesetzliche Vorgaben, z.B. im Rahmen eines Betriebsübergangs nach §613a. Unter den Begriff des „bei
sich zu beschäftigen“ fallen auch freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeiten.
- Bei einem Verstoß gegen § 8 II wird eine Vertragsstrafe gem. § 12 ausgelöst. Es
wird insofern auf diese Bestimmung verwiesen.
- 9 Aufbewahrung von Unterlagen
- Die Parteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils
erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu
vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das
Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
- Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht
vereinbart.
- 10 Schweigepflicht, Datenschutz
- Der Berater verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung
des Auftrags beschäftigte Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des
Auftraggebers. Der Berater verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des
Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser
Vorschriften.
- Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die
ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu
lassen.
- 11 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
- Sämtliche seitens des Beraters gefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des
Beraters und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich
vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Beraters an Dritte herausgeben bzw. diesen bekannt
gemacht werden oder publiziert werden.
- Sollte der Auftraggeber die Beratungsdienstleistungen auch für verbundene
Unternehmen nutzen wollen, so benötigt er hierfür vorab die schriftliche
Zustimmung des Beraters, die dieser auch ohne Angabe von Gründen
verweigern kann. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der
Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die
vorgenannten Bestimmungen eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich
unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
- Bei einem Verstoß gegen § 11, 1. und/oder 2. wird eine Vertragsstrafe gem. §
12 ausgelöst.
- 12 Vertragsstrafe
- Im Falle des Verstoßes gegen § 8, 2. verpflichtet sich die rechtsverletzende
Partei an die rechtstreue Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 60.000 € zu
entrichten.
- Im Falle des Verstoßes gegen § 11, 1. und/oder 2. verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden
Fall der Zuwiderhandlung.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- 13 Kündigung
Regelungen zur Kündigung werden in den jeweiligen Projekteinzelverträgen
vereinbart.
- 14 Sonstiges
- Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
- Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
sein.
- Sind oder werden Vorschriften dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so
werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame
zu ersetzen.
- Gerichtsstand ist das Amtgericht Gütersloh